Mitglied im Bundesverband der Dolmetscher und Uebersetzer
Stempel - Öffentlich bestellte und beeidigte Übersetzerin Karen Schmiady

Urkundenübersetzungen

Sie benötigen eine beglaubigte Übersetzung einer Urkunde, eines Zeugnisses oder eines Vertrages?
Dann sind Sie hier richtig.

Als vom OLG Dresden öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzerin fertige ich für Sie Urkunden­übersetzungen in folgenden Sprachrichtungen an:

Wann und warum benötigen Sie eine beglaubigte Übersetzung?

Wenn Sie rechtlich relevante Dokumente wie beispielsweise Urkunden, Zeugnisse oder Verträge, die in einer fremden Sprache verfasst sind, bei deutschen Behörden und öffentlichen Einrichtungen einreichen, werden Sie aufgefordert, eine beglaubigte Über­setzung* der Dokumente vor­zu­legen. Damit soll sicher­gestellt werden, dass die Über­setzung von einem beeidigten Über­setzer** er­stellt wird und dass der Inhalt des Dokuments richtig und voll­ständig aus der Fremd­sprache über­tragen wird. Der Über­setzer be­stätigt durch Unter­schrift und Siegel, dass er richtig und voll­ständig über­setzt hat. Da nur nach­weislich qualifizierte Über­setzer be­eidigt werden, gilt der Bestätigungs­stempel auf einer be­glaubigten Über­setzung auch vielen privaten Ein­richtungen als ein Garant für Qualität.

Was müssen Sie tun, um eine beglaubigte Übersetzung zu erhalten?

Sie bringen die Urkunde oder eine beglaubigte Kopie nach Absprache in mein Büro oder Sie schicken eine be­glaubigte Kopie per Post an diese Adresse.
Die fertige Übersetzung übersende ich Ihnen zusammen mit der beglaubigten Kopie per Einschreiben.
Sie möchten das Original oder die beglaubigte Kopie nicht aus der Hand geben? Dann stellen Sie einen Digitalscan her und ich fertige auf dieser Grundlage die Übersetzung an. Die Art der Vor­lage wird auf der Über­setzung ver­merkt. In seltenen Fäl­len kann es vor­kommen, dass Behörden diese Vor­gehens­weise nicht an­erkennen. Klären Sie diese Frage daher bitte zuvor mit der betreffenden Behörde.

Wichtiger Hinweis

Die Rechtskraft einer Urkunde ist an das Original gebunden. Sollten Sie nicht in Besitz der Originalurkunde sein, wird diese durch die Übersetzung nicht ersetzt.

Mein besonderer Service

Sie erhalten jede beglaubigte Übersetzung in zwei Ausfertigungen.

Alle Übersetzungen bewahre ich 10 Jahre für Sie auf. Sollten Sie also zu einem späteren Zeitpunkt weitere Exemplare der Übersetzung benötigen, können Sie diese gegen eine Gebühr erhalten. Diese beträgt je nach Umfang des Dokuments 8 - 15 Euro (zzgl. MWst.).

Erhellendes zum Bezeichnungswirrwarr

Beglaubigte oder bestätigte Übersetzung – was genau benötigen Sie? Was ist der Unterschied? Die Antwort ist einfach: Es gibt keinen Unterschied. In­halt­lich rich­tig ist die Be­zeichnung be­stätigte Über­setzung, da sie präzise wieder­gibt, worum es sich dabei handelt: Der Übersetzer be­ruft sich auf den ge­leisteten Eid und be­stätigt die Richtig­keit und Voll­ständig­keit der Über­setzung. Alle von mir an­ge­fer­tigten Ur­kunden­über­setzungen ent­halten darum die An­gabe „be­stätigte Übersetzung“. Im Sprach­ge­brauch hat sich diese Be­zeich­nung leider nicht durch­ge­setzt. Ihnen hat man ver­mutlich ge­sagt, Sie müssten eine be­glaubigte Über­setzung vor­legen. Eine von mir an­ge­fertigte be­stä­tigte Über­setzung er­füllt alle An­for­derungen der Be­hörden an be­glaubigte Über­setzungen und muss nach deutschem Recht nicht zu­sätzlich durch einen Notar be­glaubigt werden.

**Bestätigte/beglaubigte Übersetzungen werden von be­eidigten, ver­eidigten, öffent­lich be­stellten oder er­mächtig­ten Über­setzern er­stellt. Dabei handelt es sich nicht um ver­schiedene Qualifikationen oder Zu­ständig­keiten, sondern um unter­schied­liche Be­zeich­nungen für Über­setzer in den ein­zelnen Bundes­ländern, die vor Gericht oder einer anderen zu­ständigen Be­hörde einen Eid ab­ge­legt haben, der sie be­rechtigt, be­glaubigte Urkunden­über­setzungen zu er­stellen. Das ist für Sie als Kunde auf den ersten Blick ver­wirrend, stellt jedoch praktisch kein Problem dar. Laut Zivil­prozess­ordnung werden be­glaubigte Über­setzungen eines in einem be­liebigen Bundes­land be­eidigten Über­setzers bun­des­weit von Be­hör­den und Institutionen an­erkannt (§ 142 ZPO).